Die neu berechnete Grundsteuer muss erstmals ab dem 01.01.2025 gezahlt werden.
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Das bisherige 3-stufige Verfahren wird beibehalten. Das heißt zuerst wird der Grundsteuerwert ermittelt. Danach wird die Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert angewendet zur Berechnung des Grundsteuermessbetrags. Anschließend wird der Hebesatz angewendet zur Festsetzung der Grundsteuer.
Der erste Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022.
Wenn Sie zum Stichtag der Neubewertung Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sind müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.
Als Eigentümer müssen Sie um die Neubewertung durchzuführen dem Finanzamt für jedes Grundstück eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" einreichen.
Die Erklärung muss per Elster versendet werden.
Der Zeitraum der Abgabe der Erklärung ist vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022.
Unter anderem sind folgende Angaben erforderlich:
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
- Fläche des Grundstücks
- Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
- mehrere Gemeinden [ja/nein]
- Mieteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
- Nutzungsart
- Baudenkmal [ja/nein]
- Abbruchverpflichtung
Die Daten finden Sie zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung
Falls die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht mehr vorhanden sind können Sie einen Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht und eine Flurkarte beim Vermessungsamt beantragen. Gerne erledigt das unser Team von der Innova Steuerberatungsgesellschaft für Sie.
Die Innova Steuerberatungsgesellschaft hilft Ihnen bei allen Fragen. Bitte kontaktieren Sie uns.
Eine Kernsanierung von Gebäuden führt in der Regel zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer und im Ergebnis zu einer höheren Grundsteuer.
Eine Kernsanierung liegt nur vor, wenn der Zustand des Gebäudes nach Abschluss der Arbeiten nahezu dem eines neuen Gebäudes entspricht. Das bedeutet, dass alles außer der tragenden Substanz entfernt worden ist.
Dazu muss auch der Rohbau teilweise erneuert worden sein. Eine Kernsanierung wird insbesondere angenommen, wenn
· Dacheindeckung,
· Fassade,
· Innen- und Außenwände,
· Fußböden,
· Fenster,
· Innen- und Außentüren und
· sämtlichen technischen Systeme wie Heizung und alle Abwassersysteme, Elektro-und Wasserleitungen
erneuert wurden.
Es ist immer eine Gesamtbetrachtung erforderlich, sodass es im Einzelfall auch genügt, wenn nicht alle der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt wurden (z.B. wegen Denkmalschutz).
Eine Kernsanierung dürfte damit nur in wenigen Fällen tatsächlich vorliegen. Nicht ausreichend ist insbesondere, wenn lediglich einzelne Maßnahmen wie eine Fassadenerneuerung oder Heizung, Fenster oder Bäder ausgetauscht wurden.
Haben Sie Zweifel ob einen Kernsanierung vorliegt oder nicht, dann sprechen Sie unser Innova Team an.